
Bild: Jasmin Laumann
Für die Gewährleistung dieser Verkehrssicherheit sind nicht nur die Gemeinden als Straßenbaulastträger verantwortlich, sondern in erster Linie die Grundstückseigentümer als Anlieger.
Dies ist im Bayerischen Straßen-und Wegegesetz (BayStrWG) festgelegt. Neben der Breite der Gehwege kann auch die Höhe der Bepflanzung problematisch sein. Manchmal ragen Äste so tief in den Gehweg hinein, dass das Passieren stark erschwert wird.
Wir möchten alle Haus- und Grundstückseigentümer darauf hinweisen, dass sie verpflichtet sind, diese Beeinträchtigungen zu beseitigen. Über Gehwegen muss eine Höhe von mindestens 2,5 Metern frei sein, über Straßen mindestens 4,5 Meter. Entlang des öffentlichen Straßenraums, einschließlich landwirtschaftlicher Wege, ist der Bewuchs bis zur Grundstücksgrenze zurückzuschneiden. Darüber hinaus sind Bäume, Sträucher und Hecken, die die Sicht auf Verkehrsschilder, Straßenschilder oder Hausnummern behindern, ebenfalls zurückzuschneiden. Wir bitten alle Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigten, dafür zu sorgen, dass der Gehweg- und Straßenbereich gemäß den Vorschriften freigehalten wird und überhängende Äste, Sträucher und Hecken zurückgeschnitten werden.
Diese Rückschnitte zur Wahrung der Verkehrssicherheit, insbesondere der frischen Austriebe, sind zu jeder Jahreszeit erlaubt; während der Brutzeit sind jedoch Schnitte ins Holz oder Fällungen nicht gestattet.
Diese gesetzliche Verpflichtung besteht unabhängig von einer behördlichen Aufforderung. Bei Nichtbeachtung kann im Schadensfall unter Umständen dem Eigentümer ein Verschulden angelastet werden. Sollte ein Eigentümer die Mängel nicht beseitigen, kann die Gemeinde die erforderlichen Arbeiten auf dessen Kosten durchführen lassen.