Worum geht es?
Für jedes Grundstück und für jeden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft muss Grundsteuer bezahlt werden. Die Höhe der Grundsteuer bemisst sich unter anderem nach der Größe und der Nutzung des Grundbesitzes.
Auf den Stichtag 1. Januar 2022 wurde für jedes Grundstück und jeden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft die Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer ab 1. Januar 2025 festgestellt. Ändert sich nach dem Stichtag 1. Januar 2022 etwas am Grundbesitz so sind Sie als Eigentümerin oder Eigentümer des Grundbesitzes gesetzlich verpflichtet, dem Finanzamt sämtliche Änderungen anzuzeigen. Sie werden dazu nicht gesondert aufgefordert. Das Finanzamt prüft anschließend, ob sich die Änderung(en) auf die Grundsteuerbemessungsgrundlage auswirken.
Sie müssen das Finanzamt darüber informieren, dass
sich die tatsächlichen Verhältnisse des Grundbesitzes (u. a. Fläche, Nutzung) geändert haben, z. B.
- Ein Wintergarten wurde angebaut.
- Ein Haus wurde abgerissen.
- Die Größe des Flurstücks hat sich geändert.
- Das Gebäude ist erstmals denkmalgeschützt.
- Die bisherige Wohnung wird jetzt an eine Arztpraxis vermietet.
- Eine bisher landwirtschaftlich genutzte Wiese wurde zu Bauland.
- Eine bisher landwirtschaftlich genutzte Scheune wird jetzt an einen Gewerbebetrieb vermietet.
eine wirtschaftliche Einheit neu entstanden ist, z. B.
- Ein Mietshaus wurde in Wohnungs-/Teileigentum aufgeteilt.
eine bereits bestehende wirtschaftliche Einheit erstmals zu besteuern ist, z. B.
- Das Bürogebäude wurde bisher durch eine Behörde und wird jetzt von einer Anwaltskanzlei genutzt.
eine wirtschaftliche Einheit erstmals ganz oder teilweise für steuerbefreite Zwecke genutzt wird
sich bei einem ganz oder teilweise grundsteuerbefreiten Grundbesitz die Eigentumsverhältnisse geändert haben
sich bei einem Gebäude, das auf einem fremden Grund und Boden steht, die (wirtschaftliche) Eigentümerin oder der (wirtschaftliche) Eigentümer geändert hat.
Sie müssen die Änderung(en) auch dann anzeigen, wenn diese auf einem notariell beurkundeten Vertrag beruhen oder Sie eine Baugenehmigung beantragen mussten.
Ändern sich nur die Eigentümerinnen und Eigentümer, weil der ganze Grundbesitz verkauft, verschenkt oder vererbt wurde, müssen Sie dies nicht anzeigen. In diesen Fällen wird das Finanzamt von sich aus tätig. Die Anzeigepflicht entfällt aber nur, wenn es sich um
- einen vollständig steuerpflichtigen Grundbesitz oder
- Grund und Boden, der mit einem fremden Gebäude bebaut ist,
handelt.
Wer muss die Änderung(en) anzeigen?
- Eigentümerinnen und Eigentümer eines Grundstücks
- Eigentümerinnen und Eigentümer eines Betriebs der Land- und Fortwirtschaft
- bei Grundstücken, die mit einem Erbbaurecht belastet sind, die Erbbauberechtigten
- bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden:
- für den Grund und Boden: die Eigentümerinnen und Eigentümer des Grund und Bodens
- für die Gebäude: die Eigentümerinnen und Eigentümer des Gebäudes
Gehört der Grundbesitz mehreren Personen, genügt es, wenn eine Person die Anzeige abgibt.
Bis wann muss ich die Änderung(en) beim Finanzamt anzeigen?
Die Änderungen eines Kalenderjahres müssen Sie grundsätzlich bis zum 31. März des Jahres abgeben, das auf das Jahr der Änderung(en) folgt.
Beispiel: Ein Anbau wird im Februar 2027 fertiggestellt. Sie müssen die Änderung bis zum 31. März 2028 beim Finanzamt anzeigen.
Sofern Ihnen dies nicht rechtzeitig möglich ist, informieren Sie bitte frühzeitig Ihr Finanzamt und beantragen Sie eine Fristverlängerung.
Wo finde ich weitere Informationen?
Hilfen zum Ausfüllen der Grundsteueränderungsanzeige und der Grundsteuererklärung sowie weitere Informationen finden Sie unter



