Hochwasserschutz

Hochwasserschutz

Das Bayerische Landesamt für Umwelt bietet den Informationsdienst Überschwemmungsgefährdete Gebiete (IÜG).

Auf der zugehörigen Web-Seite können Sie Informationen über den Pegelstand der Alz bei Burgkirchen erhalten.

Pegelstand der Alz bei Burgkirchen a.d.Alz - Bayerisches Landesamt für Umwelt

 

Informationen des Landratsamts Altötting vom 11. November 2008

Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen - Prüfpflichten der Anlagenbetreiber

Das Landratsamt Altötting informiert:

Das Wasserwirtschaftsamt Traunstein hat das Bemessungshochwasser HQ100 an der Alz im Landkreis Altötting berechnet, das HQ100-Überschwemmungsgebiet gilt derzeit als vorläufig gesichertes Überschwemmungsgebiet nach § 31b Abs. 5 WHG i.V.m. Art 61g BayWG (Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Nr. 02/2007 sowie Nr. 04/2008).

Mit Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung der Anlganeverordnung vom 30.09.2008 (GVBl. S. 830/2008) zum 01.11.2008 gelten die allgemeinen Anforderungen der Anlagenverordnung (VAwS) zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen gemäß Art. 37 Abs. 4 BayWG, § 9 Abs. 4 VAwS, sowie die Pflicht zur Überprüfung von Anlagen nach § 19 Abs. 1 Satz 2, 3 VAwS auch in Gebieten, die gemäß Art. 61g BayWG vorläufig gesichert sind.

Dies bedeutet, dass - über die generelle (d.h. unabhängig von der Lage in einem Überschwemmungsgebiet bestehende) Prüfpflicht für alle unterirdischen Leitungen und Behälter, sowie für oberirdische Anlagen über 10.000 Liter hinaus - nunmehr im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet auch die Betreiber aller im Gebäude oder im Freien aufgestellter Tankanlagen mit Behältern von mehr als 1.000 bis 10.000 Litern Heizöl diese Anlagen vor Inbetriebnahme und nach einer wesentlichen Änderung von einem Sachverständigen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand hin überprüfen zu lassen haben. Anlagen dieses Zuschnitts, die bereits in Betrieb genommen wurden, sind einmalig von einem Sachverständigen innerhalb von zwei Jahren (somit bis spätestens 31.10.2010) überprüfen zu lassen.

Bei dieser Prüfung wird auch die Eignung der Anlagen für den Überschwemmungsfall beurteilt. Die Prüfaufträge an die Sachverständigenorganisationen sind dabei von den Anlagenbetreibern selbst zu erteilen.

Die Sachverständigen haben dem Landrarsamt und den Anlagenbetreibern über jede durchgeführte Prüfung unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats, einen Prüfbericht vorzulegen.

Hintergrund der gesetzlichen Neuregelung ist die Tatsache, dass bei Überschwemmungen häufig ungesicherte Heizöltanks aufschwammen und ausliefen. Erhebliche Schäden für die Umwelt und die überfluteten Gebäude waren die Folge.

Die Anforderungen an Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen sind in § 9 Abs. 4 VAwS geregelt. Die wichtigste und effektivste Vorkehrung zum Schutz des Wassers besteht darin, Anlagen mit solchen Stoffen so aufzustellen, dass sie vom Hochwasser nicht erreicht werden können, § 9 Abs. 4 Nr. 1 VAwS. Dies ist dann gewährleistet, wenn sie oberhalb des höchsten Hochwasserstandes aufgestellt werden. Ist dies nicht möglich, müssen Anlagen und Anlagenteile so gesichert werden, dass sie bei Hochwasser nicht aufschwimmen oder ihre Lage verändern können, § 9 Abs. 4 Nr. 2 VAwS. Ferner muss sichergestellt sein, dass bei Hochwasser kein Wasser in Entlüftungs-, Befüll- oder sonstige Öffnungen eindringen kann und eine mechanische Beschädigung, z.B. durch Treibgut oder Eisstau ausgeschlossen ist, § 9 Abs. 4 Nr. 3 VAwS. Damit soll ein Auslaufen der Behälter und somit eine Gefährdung oder Schädigung des Wassers verhindert werden.

Der Lageplan des vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebietes liegt im Landratsamt Altötting und bei der Gemeinde Burgkirchen a.d.Alz (Bauamt) auf.

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