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Datenübermittlungssperre

Widersprüche gegen die Weitergabe von Daten kirch die Meldebehörde können bei der Gemeinde Burgkirchen a.d.Alz im Einwohnermeldeamt eingereicht werden.

Das Widerspruchsrecht umfasst folgende Bereiche:

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk

Sie haben gemäß § 50 Abs. 5 Bundesmeldegesetz (BMG) das Recht, der Datenübermittlung nach § 50 Abs. 2 BMG zu widersprechen. Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde nach § 50 Abs. 2 BMG Auskunft erteilen über: Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums. Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei allen Meldebehörden, bei denen die betroffene Person gemeldet ist, einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u. a. bei Wahlen und Abstimmungen

Sie haben gemäß § 50 Abs. 5 Bundesmeldegesetz (BMG) das Recht, der Datenübermittlung nach § 50 Abs. 1 BMG an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene zu widersprechen.Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Abs. 1 BMG Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Abs. 1 Satz 1 BMG bezeichneten Daten (Familienname, Vornamen, Doktorgrad, derzeitige Anschriften sowie, sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache) von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage

Sie haben gemäß § 50 Abs. 5 Bundesmeldegesetz (BMG) das Recht, der Datenübermittlung nach § 50 Abs. 3 BMG an Adressbuchverlage widersprechen zu können. Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Abs. 3 BMG Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilen über: Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften. Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei allen Meldebehörden, bei denen die Person gemeldet ist, einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr

Sie haben gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) das Recht, der Datenübermittlung nach § 58 c Abs. 1 des Soldatengesetzes zu widersprechen. Dies gilt nur bei der Anmeldung von Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Nach § 58 b des Soldatengesetzes können sich Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, verpflichten, freiwilligen Wehrdienst zu leisten, sofern sie hierfür tauglich sind. Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr aufgrund § 58 c Abs. 1 des Soldatengesetzes jährlich bis zum 31. März. Daten folgender Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden: Familienname, Vornamen, gegenwärtige Anschrift. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Dier Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft durch den Familienangehörigen eines Mitglieds dieser Religionsgesellschaft

Sie haben gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 Bundesmeldegesetz (BMG) das Recht, der Datenübermittlung nach § 42 Abs. 2 BMG zu widersprechen. Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde gemäß § 42 Abs. 2 BMG von diesen Familienangehörigen folgende Daten übermitteln: Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Geburtsort, Geschlecht, Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaftderzeitige Anschriften und letzte frühere Anschriften. Auskunftssperren nach § 51 BMG sowie Sterbedatum. Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert nicht die Übermittlung von Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts an die jeweilige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft. Diese Zweckbindung wird dem Empfänger bei der Übermittlung mitgeteilt. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf. 

Antrag auf Einrichtung einer Übermittlungs-, Auskunftssperre

Aktuelle Themen

 

In diesem Bereich unserer Website informieren wir Sie gerne über Neuigkeiten aus Burgkirchen.

Hier finden Sie:

 

Unsere monatiche Gemeindezeitung

Ausländerkinder-Pflegestätte

Einen Überblick über die jeweiligen Straßensperren

Neues über Bauplanungen 

Informationen über unser Trinkwasser

Mögliche Stellenangebote

Schöffenwahl 2018

Schöffen für die Periode 2019 bis 2023 gesucht

- Ein verantwortungsvolles, aber auch interessantes Ehrenamt -

Für die fünfjährige Amtszeit von 2019 bis 2023 werden wieder Schöffen für das Amtsgericht Altötting und für die Strafkammern beim Landgericht Traunstein gesucht..

Schöffen sind ehrenamtliche Richter, die über Schuld oder Unschuld des Angeklagten und über das Strafmaß zu urteilen haben. Interessenten für dieses verantwortungsvolle Amt sollten deshalb unparteilich und geistig beweglich sein sowie sich selbstständig ein ausgewogenes Urteil bilden können.

Für die Schöffenwahl 2018 sind aus Burgkirchen a.d.Alz 6 Schöffen vorzuschlagen.

Voraussetzungen für die Aufnahme in die Vorschlagsliste sind:

·         ein Alter zwischen 25 und 70 Jahren

·         die deutsche Staatsangehörigkeit

·         Wohnsitz in Burgkirchen a.d.Alz

Interessenten melden sich bitte bis 23.03.2018 bei Gemeindeverwaltung Burgkirchen a.d.Alz, Frau Lehner-Ecker (Tel.: 08679 /309-131).

Bewerbungsformular

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Breitbandausbau 4. Förderverfahren

 
Die Gemeinde Burgkirchen a.d.Alz konnte mit Durchführung des vierten Förderverahrens den Anschluss von 93 Anwesen ans Glasfasernetz (FTTB/H) erreichen.
 
Das vierte Förderverfahren konnte im Rahmen des vereinbarten Realisierungszeitraums von 18 Monaten in fünf Teillosen im Jahr 2021 technisch abgeschlossen werden.

4. Förderverfahren

Stand der Verfahrensschritte im vierten Förderverfahren:

abschließende Projektbeschreibung - abgeschlossen

Fördersteckbrief - abgeschlossen

Fördersteckbrief - Übersichtskarte - abgeschlossen

Zuwendungsbescheid - abgeschlossen

Kooperationsvertrag - abgeschlossen

Auswahlverfahren / Entscheidung - abgeschlossen

Auswahlverfahren / Bekanntmachung - abgeschlossen

Markterkundung / Ergebnis - abgeschlossen

Markterkundung / Bekanntmachung - abgeschlossen

Beginn der Bestandsaufnahme - abgeschlossen

abschließende Projektbeschreibung

Projektbeschreibung

Übersichtskarte zur Projektbeschreibung

Fertigstellungsanzeige

Anschlusspunkte

Burgkirchen a.d.Alz. 17.11.2021

 

Fördersteckbrief - Übersichtskarte

Fördersteckbrief

Übersichtskarte zum Fördersteckbrief

Burgkirchen, 01.04.2020

 


Zuwendungsbescheid

Die Gemeinde Burgkirchen a.d.Alz hat am 07. November 2019 den Zuwendungsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 06. November 2019, AZ. 20-09-3481-86-19, erhalten.

Burgkirchen a.d.Alz, 07.11.2019

 


Kooperationsvertrag

Stellungnahme der Gemeinde Burgkirchen a.d.Alz bezüglich der Vorlage des Kooperationsvertrages bei der Bundesnetzagentur

Burgkirchen a.d.Alz, 26.09.2019

 


Auswahlverfahren / Entscheidung

Die Gemeinde Burgkirchen a.d.Alz beabsichtigt, mit Energiegenossenschaft Tacherting-Feichten eG (EGTF) einen Vertrag über die Planung, Ausführung und den Betrieb der Ausbaumaßnahme im Rahmen der Richtlinie zur Förderung des Aufbaus von Hochgeschwindigkeitsnezten im Freistaat Bayern (BbR) zu schließen (vgl. Nr. 5.6 BbR). Am Auswahlverfahren hat sich ein Bieter beteiligt. Ihre Angebote sind form- und fristgerecht eingegangen.

Nach erfolgter Plausibilitätsprüfung wurde im Gemeinderat der Grundsatzbeschluss zur Auftragsvergabe beschlossen. Die Gemeinde hat bei der örtlich zuständigen Bezirksregierung den Förderantrag gestellt. Nach erfolgter Prüfung der Unterlagen und Erlass des Zuwendungsbescheides, kann der Vertrag mit dem Telekommunikationsanbieter geschlossen werden.

Bekanntmachung der vorgesehenen Auswahlentscheidung

Karte der zu beauftragenden Ausbaugebiete

Projektspezifische Indikatoren

Burgkirchen, 26.09.2019

 


Auswahlverfahren / Bekanntmachung

Die Gemeinde Burgkirchen a.d.Alz führt ein Auswahlverfahren zur Ermittlung eines oder mehrerer Netzbetreiber für den Aus- bzw. Aufbau eines NGA-Netzes in mehreren von der Kommune definierten Erschließungsgebieten im Rahmen der Richtlinie zur "Förderung des Aufbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen im Freistaat Bayern (Breitbandrichtlinie-BbR)" in der Fassung vom 10. Juli 2014, Az.:75-O 1903-001-24929/14 durch. 

Unterlagen zum Auswahlverfahren:

Burgkirchen, 16.05.2019

 


Markterkundung / Veröffentlichung des Ergebnisses aus der Markterkundung

Die Gemeinde Burgkirchen a.d.Alz hat vom 30. November.2018 bis 04.02.2019 ein Markterkundungsverfahren durchgeführt. Das Ergebnis der Markterkundung kann nachfolgend eingesehen werden

Folgende Unterlagen werden zum Download bereitgestellt:

Bekanntmachung des Ergebnisses aus dem Markterkundungsverfahren

Burgkirchen, 16.05.2019

 


Markterkundung / Bekanntmachung und Beginn der Bestandsaufnahme

Markterkundung im Rahmen der Richtlinie zur Förderung des AUfbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen im Freistaat Bayern (Breitbandrichtlinie - BbR)

Die Gemeinde Burgkirchen a.d.Alz führt eine Markterkundung im Rahmen der Breitbandrichtlinie (BbR) durch. Gemäß Nr. 4.3 ff. BbR "Markterkundung" wird um Stellungnahme der Neztbetreiber zu folgenden Punkten gebeten:

  • Eigenwirtschaftliche Ausbaupläne der Netzbetreiber im Erschließungsgebiet
  • Dokumentation der Ist Versorgung
  • aktuelle Infrastruktur, die noch nicht im Infrastrukturatlas der Bundesnetzagentur eingestellt ist.

www.schnelles-internet-in-bayern.de

Die Anfrage zur Markterkundung sowie die Ist-Versorgung und das vorläufige Erschließungsgebiet werden in den nachfolgenden Dokumenten zum Download bereitgestellt:

Bekanntmachung Markterkundung

Anlage Karte mit Ist-Versorgung

Leitfaden technisches Konzept

Burgkirchen 21.11.2018

breitband test

test

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